Allgmeine Geschäftsbedingungen der KVM-Hardware (Katrin von Möllendorff)
§1 Vertragsabschluss
1.1 Mietverträge kommen schriftlich unter einbeziehung dieser allgemeinen AGB’s zustande. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind kein Vertragsgegenstand, es wird ihnen hiermit wiedersprochen.
1.2 Nebenabsprachen und Vertragsänderungen müssen im Mietvertrag schriftlich vereinbart werden oder durch die KVM-Hardware (kurz als Vermieter bezeichnet) in schriftlicher Form per Email/Brief bestätigt werden.
§ 2 Vertragsbeginn
2.1. Die Dauer der Mietzeit kann für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Für Verträge mit unbestimmte Zeit kann eine Mindestlaufzeit vereinbart werden.
2.2. Die Mietzeit beginnt mit der Abholung des Gerätes durch den Mieter. Bei eventueller Anlieferung des Gerätes, beginnt die Mietdauer mit der Übergabe an den Mieter. Der Mietgegenstand wird seitens des Vermieter vollgetankt und in ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt. Der Mieter wird seitens des Vermieters in die Ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes eingewiesen. Die Kraftstoffart sowie Schmier und Reinigungsstoffe, welche zu verwenden sind wird dem Mieter ebenfalls mitgeteilt.
2.3. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vereinbarten Geräts ein funktionell gleichwertiges Gerät bereitzustellen.
2.4. Der Mieter hat das Gerät vor der Übernahme auf seine Kosten zu besichtigen und auf Mangelfreiheit sowie Betriebsfähigkeit hin zu untersuchen.
2.5. Eventuelle Mängel hat der Miefer ünverzüglich anzumelden und schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mämngel die nicht binnen acht Kalendertage (Posteingange beim Vermieter ist Maßgeblich) schriftlich gegenüber dem Vermieter gerügt wurden, sind ausgeschlossen. Im Fall fristgerechter und begründeter Mangelrüge ist der Vermieter mit der Behebung des Mangels, insofern der Mangel die Funktion beeinträchtigt, auf eigene Kosten verpflichtet. Der Mieter muss eine angemessene Frist setzen, nach dessen erfolglosem Ablauf er zum Rücktritt berechtigt ist.
2.6. Ist der Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe nicht funktionstüchtig, so verschiebt sich der Beginn der Mietdauer bis zur Mangelbehebung. Für die Dauer der Behebung ist keine Miete zu entrichten.
2.7. Mängel die zum Zeitpunkt der Übergabe nicht erkennbar waren, jedoch eine Einstellung des Betriebs erforderlich machen, unterbrechen die Mietzeit bis zur Behebung des Mangels durch den Vermieter. Für die Dauer der Unterbrechung kann der Mieter die Miete anteilig mindern, insofern der Vermieter den Mangel zu vetreten hat(Vorrausgesetzt, der Mieter hat unverzüglich den Mangel schriftlich angezeigt). Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadenersatzansrpüche sowie nichtvertragliche Ansprüche, bestehen lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit verlängert sich die Vertragsdauer um den Zeitraum der Unterbrechung.
2.8. Kann das Gerät infolge von Umständen, die weder der Vermieter noch der Mieter zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen) nicht eingesetzt werden (Stillliegezeit),
so verlängert sich die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer um die Stillliegezeit. Der Mieter hat für die ersten zehn aufeinanderfolgenden Kalendertage den vollen Mietpreis und vom elften Stillliegetag an 65% der vereinbarten Miete zu zahlen. Der Mieter ist verpflichtet vor Wiederaufnahme der Tätigkeit dies dem Vermieter in schriftlicher Form mitzuteilen.
§ 3 Berechnung der Miete
3.1. Der Berechnung der Miete liegt eine monatliche Nutzung von 8 Stunden pro Tag und 160 Stunden pro Monat zu Grunde. Die Miete ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Vorhaltezeit nicht voll ausgenutzt wird.
3.2. Die in der Mietdauer über die Vorhaltezeit von 8 Stunden/Tag hinaus geleisteten Einsatzstunden gelten als Überstunden des Geräts und werden anteilig als weiteren Kalendertag abgerechnet.
3.3. Der Mietpreis bezieht sich lediglich auf das Gerät exklusiver Umsatzsteuer sowie Nebenkosten. Alle anfallende Nebenkosten (Pflege, Transport, Montage, Reinigung und Betriebsmittelkosten) trägt der Mieter.
3.4. Die Miete ist inkl. Nebenkosten in bar im Voraus zu entrichten.
3.5. Gegenüber sämtlichen Ansprüchen des Vermieters ist eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, sofern die ihnen zugrundeliegenden Ansprüche des Mieters nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Pflichten des Mieters
4.1. Der Mieter ist verpflichtet das Gerät sach- und fachgerecht auf seine Kosten zu verladen und zu transportieren.
4.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät ordnungsgemäß zu behandeln. Vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen jedweder Form zu schützen. Den Mietgegenstand sach- und fachgerecht zu pflegen und zu warten(dabei nur vorgesehene und einwandfreie Betriebs- und Reinigungsstoffe zu verwenden). Der Mieter hat dafür sorge zu tragen, dass die einschlägigen Unfallverhütung-, Arbeitsschutz- und Straßenverkehrsvorschriften beachtet werden. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gerät nur von fachlich geschultem Personal bedient und ausreichend bewacht wird.
4.3. Liegt ein Reparaturbedarf gleich welcher Art vor, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter entscheidet im Einzelfall wie mit der Reparatur vorgegangen wird. Es sit dem Mieter ausdrücklich untersagt, den Mietgegenstand selbstständig zu reparieren. Des weiteren ist es dem Mieter untersagt veränderungen jeglicher Art an dem Mietgegenstand vorzunehmen (Dies beeinhaltet ebenfalls Kennzeichnungen sowie Typenschilder).
4.4. Der Miete ist nicht berechtigt das Gerät weiter zu vermieten (Untermiete). Ebenfalls ist es ihm Untersagt, das Gerät an dritte weiter zugeben.
4.5. Der Mieter muss im Vorfeld die schriftliche Genehmigung einholen, wenn das Gerät an einen anderen Ort als der im Vertrag angegebene Ort verwendet werden soll.
4.6. Der Mieter darf Dritten keinerlei Rechte an dem Mietgegenstand einräumen. Im Falle eines Zugriffs Dritter auf die Mietsache, insbesondere bei Pfändung oder Beschlagnahme, hat er diesen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf das Eigentumsrecht des Vermieters hinzuweisen. Für sämtliche dem Vermieter infolge des Zugriffs entstandene Kosten hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
4.7. Der Mieter hat dem Vermieter oder einem von ihm beauftragen Sachverständigen zur gewöhnlichen Arbeitszeit die Besichtigung und Überprüfung der Mietsache ungehindert zu ermöglichen.
4.8. Im Schadensfalle hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich über die Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Ursache des Schadens Mitteilung zu machen.
4.9. Die Selbstbeteiligung beträgt insofern im Mietvertrag nicht anders vereinbart 1500 € je Schadensfall.
§ 5 Haftungsbeschränkung bei Pflichtverletzungen
5.1. Der Vermieter haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Gesundheit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
5.2. Kommt der Vermieter mit der Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht (Bereitstellung und Gebrauchsüberlassung) in Verzug, so kann der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Abholung des Geräts nach fruchtlosem Fristablauf ablehnt. Besteht der Mieter auf Erfüllung, so kann er vom Vermieter Ersatz des nachweislich infolge des Verzugs entstandenen Schadens maximal in Höhe des dreifachen einer Monatsmiete verlangen, wobei dem Vermieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Regelungen finden entsprechende Anwendung bei Verzug des Vermieters mit der ihm obliegenden Mängelbeseitigungspflicht.
§ 6 Sicherungsleistungen
6.1. Der Mieter ist auf Verlangen verpflichtet,zu Beginn der Mietdauer eine entsprechende Kaution in bar zu hintelegen. Die Höhe der Kaution wird individuel druch den Vermieter ermittelt. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung der Sicherheit auch noch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
6.2. Der Mieter tritt der KVM-Hardware (Katrin von Möllendorff) zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 15% alle Forderungen, die ihm gegenüber demjenigen Auftraggeber zustehen, bei dessen Bauvorhaben die Mietsache zum Einsatz kommt, ab. Die Abtretung wird hiermit von der KVM-Hardware (Katrin von Möllendorff) angenommen.
6.3. Der Mieter tritt bereits im Voraus sämtliche ihm im Schadensfalle gegenüber der Versicherung zustehenden Ansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an die KVM-Hardware (Katrin von Möllendorff) ab und zeigt dies dem Versicherer an. Die Abtretung wird hiermit von der KVM-Hardware (Katrin von Möllendorff) angenommen.
6.4. Der Mieter hat den Vermieter von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter, die aus der Benutzung der Mietsache innerhalb des Zeitraum resultieren in denen er oder ein von ihm Beauftragter Dritter das Gerät in seiner Verfügungsgewalt hatte, freizustellen. Ausgenommen sind Ansprüche, für die eine Haftpflicht des Vermieters besteht.
§ 7 Kündigungsrecht
7.1. Die ordentliche Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrages ist ausgeschlossen. Unbefristete Mietverträge können nach der vereinbarten Mindestmietdauer von beiden Parteien mit einer Frist von einem Tag (Tagesmiete) bzw. zwei Wochen (Monatsmiete) schriftlich mittels einschreiben ordentlich gekündigt werden.
7.2. Ungeachtet des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann der Vertrag vom Vermieter schriftlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund wäre wenn (1.)der Mieter den Mietgegenstand ohne zustimmung vom Vermieter Vertragswiedrig nutzt, (2.) an einen anderne Ort bringt, (3.)für ein nicht deklariertes Bauvorhaben verwendet (4.)Der Mieter das Gerät untervermietet, überlässt oder belastet. (5.)Der Mieter der Zahlung der fälligen Miete trotz Mahnung länger als 14 Tage nicht nachkommt. (6.)Eine Zwangsvollstreckung oder ein Insolvenzverfahren gegen den Mieter eingeleitet wurde. (7.) Der Mieter nicht der Sorgfaltspflicht des Gerätes nachkommt. Nach fristloser Kündigung ist der Vermieter berechtigt die Mietsache auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen.
§ 8 Vertragsbeendigung
8.1. Die Mietdauer endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Mietgegenstand mit allen zum Zeitpunkt des Mietbeginns übergebenen Anbauteilen sowie etwaiges Zubehör in ordnungsgemäßem Zustand am Rückgabeort eingetroffen ist.
8.2. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand, vollgetankt und gereinigt an den Geschäftssitz des Vermieter zu Transportieren. Für den Fall dass der Mietgegenstand nicht in einwandfreiem Zustand zruück gegeben wurde, behalten wir uns vor etwaige Ausfälle dem Mieter in Rechnung zu stellen. Die gilt ebenfalls bei nicht vollgetankten Geräten.
8.3. Der Mieter hat die Rückgabe des Gerätes rechtzeitig telefonisch oder schriftlich anzumelden. Bei langzeitmiten (länger als 1 Monat) mindestens 14 Kalendertage vorher.
8.4 Bei der Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll in Anwesenheit des Mieters vom Vermiter asugefüllt. Bei uneinigkeiten über den Inhalt des Protokolls wird ein Sachverständiger hinzugezogen. Auf verlangen einer Partei ist dieser durch den Vorsitzendne der Industrie und Handelskammer zu bestimmen. Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und vorhandenen Beschädigungen sowie die voraussichtlich zur Beseitigung erforderliche Zeitdauer festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt ferner nach billigem Ermessen, wer und in welchem Verhältnis die Kosten der Begutachtung zu tragen sind. Hierfür soll der jeweilige Verursachungsbeitrag der Parteien maßgeblich sein.
8.5. Ist dem Mieter die Rückgabe der Mietsache unmöglich, so hat er nach Wahl des Vermieters innerhalb einer 2 wöchigen Frist eine gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen oder Geldersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Geräts zuzüglich der Beschaffungskosten zu leisten. Dem Vermieter sind die entfallenen Mieteinnahmen zu ersetzen.
§ 9 Schuldnerverzug
9.1. Der Mieter gerät gemäß § 286 BGB spätestens mit Ablauf von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug, ohne das es einer verzugsbegründenden Mahnung bedarf. Die Mahnkosten für jede Mahnung betragen pauschal 10 € und werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
9.2. Für die Höhe der anfallenden Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
9.3. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags nach Mahnung länger als 14 Kalendertage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen, ohne den Vertrag zu beenden. Der Mieter hat dem Vermieter hierzu ungehinderten Zugang zu dem Gerät zu ermöglichen. Dem Vermieter zustehende vertragliche Ansprüche bleiben von der Rücknahme unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
10.2. Erfüllungsort für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz der KVM-HArdware im Deggenhausertal. Soweit zulässig gilt der Erfüllungsort auch für Unternehmer, die nicht Kaufleute sind.
10.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des Vermieters zuständig ist. Dasselbe gilt, wenn der Mieter Kaufmann ist und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt. Der gleiche Gerichtsstand gilt ferner für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.4. Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen mittels Nachverhandlungen durch wirksame und durchführbare Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertrag unvorhergesehene Lücken aufweisen sollte. Kommt keine Einigung zustande, tritt an die Stelle unwirksamer Bestimmungen geltendes Gesetzesrecht.